Satzung

Satzung

Satzung

Satzung des TuS „Germania“ Bruchhausen e.V. in der Fassung vom 18. Oktober 1985 zuletzt geändert am 20.03.2009

§ 1
1. Der TuS „Germania“ Bruchhausen ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brilon unter der Nr. 69 eingetragen und hat den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Bruchhausen, Stadt Olsberg, Hochsauerlandkreis. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
1. Zweck des Vereins ist es, den Sport in jeder Beziehung zu fördern. Es gilt deshalb die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter Berücksichtigung der immer umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit und dafür einzutreten, dass allen Bewohnern des Ortes die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf aber eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) beschließen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; Auslagen können angemessen entschädigt werden.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiösweltanschaulicher und rassischer Toleranz.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Zweckes sind die Verbreitung und Förderung des Sportes durch planmäßigen Übungs- und Wettkampfbetrieb im Fußball, Turnen, Leichtathletik, Freizeit- und Breitensport und Tennis durch Unterstützung der Jugendarbeit sowie durch Bereitstellen und Unterhalten von Sportstätten jeglicher Art.

§ 4
1. Der Verein führt als Mitglieder beiderlei Geschlechts: a) ausübende b) unterstützende c) Ehrenmitglieder.
2. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

§ 5
Die Mitgliedschaft im Verein kann nur erwerben, wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

§ 6
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss
c) Tod.
2. Der freiwillige Austritt ist nur durch eine schriftliche Austrittserklärung möglich. Mit der Eingabe der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte, bleibt aber bis zum Ende des Kalenderjahres Beitragsschuldner.
3. Ausschlussgründe sind:
a) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
b) gröblicher Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins,
c) mutwillige Beschädigung oder Zerstörung von Vereinseigentum,
d) Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren. In diesem Fall erfolgt automatisch der Ausschluss mit Zustimmung der Generalversammlung.
4. Ausschließung erfolgt auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes.
5. Vereinseigentum ist nach Beendigung der Mitgliedschaft sofort zurück zu geben.
6. Berufung als Rechtsmittel ist gegen die Entscheidung beim zuständigen Fachverband zulässig.

§ 7
Jedes Mitglied hat im Verein Stimmrecht, sowohl aktives und passives Wahlrecht. Er ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Vergünstigungen zu benutzen.

§ 8
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten. Über die Höhe beschließt die Generalversammlung. Erhoben werden:
a) ein Jahresbeitrag
b) Umlage, falls erforderlich.

§ 9
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen oder sich gegen Beschlüsse oder die Satzungen vergangen haben, können auf eine bestimmte Dauer von der Teilnahme der Veranstaltungen (Spiel- und Startverbot) und vom Besuch von Tagungen ausgeschlossen werden. Bei Verhängung solcher Strafen, die vom Vorstand ausgesprochen werden, sollte öffentliche Bekanntgabe über das Ruhen der Vereinsrechte erfolgen. Ehrungen können aufgrund langjähriger Mitgliedschaft oder wegen besonderer Verdienste erfolgen. Bei über 25-jähriger Vereinszugehörigkeit wird die Vereins-Ehrennadel in Silber, bei über 40-jähriger Vereinszugehörigkeit wird die Vereins-Ehrennadel in Gold verliehen, bei über 50-jähriger Vereinszugehörigkeit erfolgt die Ernennung zum Ehrenmitglied. Für besondere Verdienste können Mitglieder auf Antrag des Vorstandes mit den von den einzelnen Fachverbänden vorgesehenen Ehrungen ausgezeichnet werden.

§ 10
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist er geschäftsführende Vorstand, bestehend aus:
dem Ersten Vorsitzenden
dem Zweiten Vorsitzenden
dem Ersten Geschäftsführer
dem Ersten Kassierer.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den TuS „Germania“ jeweils gemeinschaftlich. Der erweiterte Vorstand besteht mindestens aus:
dem Zweiten Geschäftsführer
dem Zweiten Kassierer
dem Abteilungsleiter Fußball (gleichzeitig Vertreter im FC88)
einem Fachwart Fußball
dem Abteilungsleiter Freizeit- und Breitensport
vier Fachwarten Freizeit- und Breitensport
dem Abteilungsleiter Tennis
dem Kassierer der Abteilung Tennis
ein Vertreter des Festausschusses (dieser wird vom Festausschuss vorgeschlagen)
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt der Vorstand unter sich. Er kann für bestimmte Arbeitsgebiete weitere Ausschüsse oder Personen einsetzen z.B. Sozialwart, Platz- oder Gerätewart, Pressewart, Internetbeauftragter, ….

§ 11
Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer, der 2. Geschäftsführer, zwei Fachwarte Freizeit- und Breitensport, der Abteilungsleiter Fußball, der Abteilungsleiter Tennis und der Vertreter des Festausschusses in den Jahren mit ungerader Jahreszahl; der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 2. Kassierer, der Fachwart Fußball, der Abteilungsleiter Freizeit- und Breitensport, zwei Fachwarte Freizeit- und Breitensport und der Kassierer der Abteilung Tennis in den Jahren mit gerader Jahreszahl. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung usw. und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft die Mitgliederversammlungen und die ordentliche Generalversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest. Er regelt die Geschäftsverteilung und die sonstigen Beziehungen seiner Mitglieder. Kleinere Beschlüsse können bei Mitgliederversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Wichtige Beschlüsse wie Satzungsänderungen, Auflösungen und Vereinigungen müssen durch die Generalversammlung mit 75 % Mehrheit beschlossen werden. Eine Generalversammlung ist unabhängig von einer bestimmten Mitgliederbesucherzahl beschlussfähig. Die Wahl des vertretungsberechtigten Vorstandes erfolgt geheim. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn sie beantragt wird und kein anwesendes Mitglied Einspruch erhebt.

§ 12
Gleichzeitig werden von der Generalversammlung zwei Kassenprüfer ernannt. Diese sind jederzeit berechtigt, die Kasse zu prüfen.

§ 13
Der Verein hält nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung ab. Diese kann einberufen werden a) durch den Vorstand b) durch 10 % der geschäftsfähigen Mitglieder.

§ 14
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
2. Die ordentliche Generalversammlung findet im März statt. Mit der Einberufung, die 8 Tage vorher durch öffentliche Bekanntgabe schriftlich zu erfolgen hat, ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.
4. Die Generalversammlungen sind nicht öffentlich. Die Tagesordnung dieser Versammlung muss folgende Verhandlungsgegenstände umfassen: a) Jahresbericht des Vorstandes b) Bericht des Ersten Kassierers und der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl des Vorstandes e) Ernennung der Kassenprüfer f) die eingebrachten Anträge g) Verschiedenes Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Anträge für die Generalversammlung sind schriftlich zu stellen. Sie müssen einen Tag vor der Generalversammlung beim 1. Vorsitzenden eingebracht werden. Über einen später eingebrachten Antrag kann nur verhandelt werden, wenn ein Drittel der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder es unterstützt.

§ 15
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Für die Auflösung müssen 75 % der anwesenden Mitglieder stimmen. Zur Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung ist vier Wochen vor dem Termin einzuladen. In der Einladung muss der Antrag mit Begründung zur Auflösung enthalten sein.

§ 16
Das Vermögen des Vereins wird bei der Auflösung an den nachfolgenden Verein – Sportverein Bruchhausen – bzw. nach Absprache mit dem Finanzamt Brilon (anderweitig) übereignet.

Bruchhausen, 20.03.2009

Der Geschäftsführer
Johannes-L. Axmann